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Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, und Sozialrecht | März 2024 Februar 2024 Januar 2024 |
Beitrag aus März 2024 Keine zeitliche Änderung bei kurzfristig Beschäftigten "Kurzfristige Minijobs" sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sozialversicherungsrechtlich sind sie nicht - wie die regulären Minijobs - auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Ursprünglich sollte die Regelung auf 4 Jahre für die Zeit vom 1.2.2015 bis zum 31.12.2018 begrenzt sein und dann wieder die alten Tätigkeitszeiten gelten. Bis zum 31.12.2014 galten 50 Tage und 2 Monate. Nach Informationen der Minijobzentrale bleiben die Zeiten von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen - vorbehaltlich der erwarteten Zustimmung durch den Gesetzgeber - auch weiterhin bestehen. Anmerkung: Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |